Zum Schutz des Touristen
REISEN MIT DEM ZUG
Informationen zu den Fahrscheinen >>
Nach dem Erwerb sind die Fahrscheine binnen zwei Monaten zu benutzen; Fahrscheine auf Kilometerbasis sind unbegrenzt gültig. Die Fahrscheine sind vor dem Einsteigen in den Zug an den in den Bahnhöfen angebrachten Stempelautomaten zu entwerten. Funktionieren diese Stempelautomaten nicht, wenden Sie sich an das Bahnhofs- oder Zugpersonal. Beim Fahren ohne Fahrschein oder mit einem nicht entwerteten Fahrschein ist ein neuer Fahrschein zu erwerben und ein Aufschlag von € 25,00 zu zahlen.
Rücktritt von der Reise >>
Treten Sie nach dem Fahrscheinerwerb die Reise nicht an, haben Sie das Recht auf eine Bonuserstattung, sofern Sie diese binnen der folgenden Fristen erbeten:binnen zwei Monaten bei Fahrscheinen ohne Gültigkeitsfrist; binnen 30 Minuten nach der Entwertung bzw. allgemein vor der Abfahrt des Zuges bei Fahrscheinen mit Platzreservierung (12 Stunden vor Abfahrt bei Schlaf- und Liegewagen).
Erstattungen in bar erfolgen unter Abzug einer Gebühr von 20% des Fahrpreises. Der Erstattungsantrag kann unter Rückgabe des Originalfahrscheins und unter Vorlage eines Ausweises bei jeder Fahrscheinverkaufsstelle sowie online erfolgen, sofern es sich um über das Internet erworbene Inlandsfahrscheine handelt.
Weitere Informationen auf der Website: www.trenitalia.it
REISEN MIT DEM FLUGZEUG
Gemäß der EU-Verordnung Nr. 261/2004 besitzt der Passagier, der die Reservierung bestätigt hat und sich mit dem Flugschein am Check-in auf vorgeschriebene Weise und binnen der vorgeschriebenen Zeit erschienen ist, ein Wahlrecht unter den folgenden Alternativen: A) Rückerstattung des Preises ohne Abzug binnen sieben Tagen; B) Umbuchung auf einen alternativen Flug und Dienstleistungen wie Mahlzeiten und Getränke, Unterbringung in einem Hotel bei Übernachtungen und entsprechende Transporte, sowie zwei Telefonate, Fax oder E-Mail; C) Entschädigung, die sofort zahlbar ist.
Zieht die mangelhafte Leistungserbringung Schäden für den Passagier nach sich, so besteht gemäß den nachstehenden Regeln ein Anspruch auf Schadenersatz, der nach zwei Jahren verfällt. - Schaden aus Verspätung - Gepäckschäden - Personenschäden
Weitere Informationen auf der Website: www.enac-italia.it
HOTELS UND ANDERE UNDERKUNFTE
Wenn die Reservierung des Kunden vom Hotelier angenommen wurde, gilt der Hotelvertrag als abgeschlossen und beide Parteien sind gegenüber der jeweils anderen in der Pflicht. Der Kunde hat das Zimmer zu belegen, das der Hotelier ihm entsprechend den festgelegten Bedingungen zur Verfügung zu stellen hat. Trifft der Kunde nicht ein, hat der Hotelier das Recht, von ihm den für den Aufenthalt geschuldeten Betrag zu verlangen. Eine rechtzeitige Absage ist vorzuziehen.
RESTAURANT
Es ist Vorschrift, dass zumindest innerhalb des Lokals eine Preisliste aushängt, auf der die Preise für Speisen, Getränke sowie für Gedeck und Bedienung aufgeführt sind. Eventuelle Hygienemängel des Lokals können einer der örtlichen Gesundheitsstellen (Unità Sanitaria Locale) oder dem Nucleo Antisofisticazioni der Carabinieri gemeldet werden. Bei Diebstahl ist der Gastwirt nur für die Erstattung haftbar, insoweit es sich um ihm zur Verwahrung überlassene Gegenstände handelt.PAUSCHALREISEN UND -FERIEN
Der Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalferien wird detailliert von der italienischen Verbrauchergesetzgebung Codice del Consumo (Art. 82-100 des Decreto Legislativo vom 6. September 2006, Nr. 206) geregelt.Im Allgemeinen sind diese Verträge bereits fertig ausgearbeitet und lassen sich nicht modifizieren. Jüngst hat der Europäische Gerichtshof die Erstattungsfähigkeit des moralischen Schadens auf Grund ruinierten Urlaubs anerkannt, der vom Verbraucher auf Grund einer fehlerhaften oder unvollständigen Erfüllung des Reiseveranstalters erlitten wird.BEILELUNG VON RECHTSSTREITIGKEITEN
Vertritt der Verbraucher die Auffassung, dass er einen Schaden erlitten hat, und gelingt es ihm nicht, allein einen gütige Anerkennung seiner eigenen Rechte zu erwirken, kann er eine Verbraucherschutzorganisation zu Hilfe ziehen, wie bspw. die Schlichtungsstelle (Sportello di Conciliazione) bei der Handelskammer (Camera di Commercio) in Bari, Foggia, Lecce und Taranto.
Ist eine Schlichtung nicht möglich, kann mit der Zustimmung der gegnerischen Partei die Schiedskammer (Camera Arbitrale) angerufen werden, die sich ebenfalls bei der Handelskammer befindet.
Wenn keine dieser Lösungen gangbar ist, bleibt nur die Möglichkeit, sich an einen Friedensrichter zu wenden.
Weitere Informationen auf der Website: www.ba.camcom.it (Camera di Commercio di Bari), www.br.camcom.it (Camera di Commercio di Brindisi) www.fg.camcom.it (Camera di Commercio di Foggia), www.le.camcom.it (Camera di Commercio di Lecce), www.camcomtaranto.com (Camera di Commercio di Taranto)


